Hausnotrufvertrag
Rz. 5
Bei dem Hausnotrufvertrag, bei dem der Dienstverpflichtete beim Eingang eines Nortufsignals eine Hilfeleistung zu vermitteln hat, handelt es sich um einen
Dienstvertrag im Sinne des
§ 611 BGB@. Der Dienstverpflichtete schuldet keinen konkreten Erfolg, z.B. er schuldet keine Rettungsmaßnahmen und keine Verantwortung über deren ordnungsgemäße Durchführung, er schuldet lediglich die Vermittlung einer Hilfeleistung, z.B. durch Hausarzt, Rettungsdienst, Notarzt (BGH 11.05.2017 - III ZR 92/16, Rn. 16).
Zum Inhalt eines Hausnotrufvertrags, siehe BGH aaO.
Beim Hausnotruf ist zusätzlich zum Telefon eine technische Einrichtung (Basisstation) zur Vermittlung von Hilfeleistungen erforderlich. Über die Basisstation erfolgt ein Anschluss an die 24 Stunden besetzte Notrufzentrale. Notrufe können ausgelöst werden z.B. durch die Notruftaste am Handsender oder am Halsband. Zu diesen mietrechtlichen Elementen des Hausnotrufvertrags äußerte sich der BGH nicht. Zu diesem Thema ist die Entscheidung des BGH über einen Fernüberwachungsvertrag interessant (siehe Fernüberwachungsvertrag,
Rz.6).
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