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Leistung (Leistungsort)

Begriff und Bedeutung

Rz. 1

Der Leistungsort ist der Ort, an dem der Schuldner seine Leistung vorzunehmen hat (vgl. § 269 BGB@).

Mit Leistung iSd § 269 BGB@ ist die Leistungshandlung gemeint.

Die Leistungshandlung ist eine zweckgerichtet Handlung. Sie ist auf die Herbeiführung eines Leistungserfolgs (der Erfüllung der Leistungspflicht) gerichtet. Die Handlung kann Sachleistung, Werkleistung, Arbeitsleistung sein (siehe auch Leistungshandlung).

Der Leistungsort liegt grundsätzlich beim Schuldner.

Ist ein Ort für die Leistung

  • weder bestimmt

  • noch aus den Umständen zu entnehmen,

so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz/gewerbliche Niederlassung hatte (§ 269 BGB@).

Beispiel: Bei einem Kaufvertrag liegt der Leistungsort des Verkäufers grundsätzlich an seinem Wohnsitz (vgl. § 269 Abs. 1 BGB@). Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes (§ 269 Abs. 2 BGB@).

Soweit der Leistungsort beim Schuldner liegt, hat der Schuldner von dort zu leisten, d.h. der Gläubiger hat die Leistung beim Schuldner abzuholen. Die Holschuld ist der gesetzliche Regelfall, soweit der Leistungsort weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist (siehe auch Holschuld). Deswegen gilt im Kaufrecht der Grundsatz, dass Warenschuld => Holschulden sind (siehe Warenschuld). Keine Holschuld besteht, wenn sich aus den Umständen etwas anderes ergibt oder die Parteien etwas anders vereinbart haben, z.B. Schickschuld.

Ist ein Ort für die Leistung weder vertraglich bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, dann ist der Leistungsort für jede einzelne Verpflichtung gesondert zu bestimmen. Bei gegenseitigen Verträgen richtet sich der Leistungsort für die wechselseitigen Leistungen jeweils nach den unterschiedlichen Wohnsitzen der Vertragsparteien (BGH, 24. Januar 2007 - XII ZR 168/04, Tz. 12).

Beispiel: Beim Kaufvertrag ist zwischen der Kaufpreiszahlung und der Sachlieferung zu unterscheiden. Leistungsort für die Sachleistung ist der Ort des Verkäufers. Dort hat der Käufer die Leistung abzuholen. Dies gilt, sofern der Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist (§ 269 Abs. 1 BGB@). Leistungsort für die Kaufpreiszahlung ist der Ort des Käufers (§ 270 Abs. 4 BGB@ iVm § 269 BGB@). Von dort aus hat er das Geld an den Wohnsitz oder den Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers zu übermitteln, sofern nicht anderes vereinbart ist (vgl. § 270 BGB@, "im Zweifel").

Nur wenn die Leistungshandlung am richtigen Ort erbracht wird, wird der Schuldner von seiner Schuld frei (siehe Erfüllung).

Es ist zu unterscheiden zwischen:

  • Gesetzlicher Leistungsort,

  • Natürlicher Leistungsort,

  • Vertraglicher Leistungsort.

Der Leistungsort wird auch als Erfüllungsort bezeichnet (siehe Erfüllungsort).


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Dokument-Nr. 000115 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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