Ausschlussfrist
Rz. 29
Von der Verjährungsfrist, ist die Ausschlussfrist zu unterscheiden.
Bei der Ausschlussfrist vereinbaren die Parteien, dass nach Ablauf der vereinbarten Frist der Anspruch erlöschen soll.
Vereinbaren die Parteien eine Ausschlussfrist, dann darf die Frist nicht zu kurz sein. Die zulässige Mindestfrist für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen beträgt drei Monate (siehe
Ausschlussfrist).
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