Gleichbehandlungsgrundsatz
Rz. 4
Bei der Lohngestaltung hat der Arbeitgeber den arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.
Danach darf der Arbeitgeber zwar eine Gruppenbildung vornehmen (Betrieb A erhält mehr Lohn als Betrieb B), diese muss aber sachgerecht sein.
Der Unternehmer kann in unterschiedlichen Betrieben unterschiedliche Lohnerhöhungen durchführen, wenn z.B. das Ausgangsniveau der Löhne, der betriebswirtschaftliche Erfolg der Betriebe und die Leistungsanforderung in den einzelnen Betrieben unterschiedlich ist. Hierfür hat der Arbeitgeber einen unternehmensweiten Vergleich aller Betriebe vorzunehmen (BAG 03.12.2008 - 5 AZR 74/08). Daher ist eine willkürliche Gruppenbildung des Arbeitgebers unzulässig z.B. Lohnerhöhung in von ihm bevorzugten Betrieb.
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