Mindestlohn
Rz. 6
Der Mindestlohn ist ein Lohn, der vertraglich nicht rechtswirksam unterschritten werden darf. Er bestimmt die Lohnuntergrenze.
Tarifvertragsparteien können einen tarifvertraglichen Mindestlohn vereinbaren.
Seit Januar 2015 gibt es den gesetzlichen Mindestlohn (
§ 1 MiLoG@), der nicht unterschritten werden darf (
§ 3 MiLoG@). Der Mindestlohn ist der Bruttolohn des Arbeitnehmers (siehe
Mindestlohn). Zusätzlich zum Bruttolohn hat der Arbeitgeber die Lohnnebenkosten zu tragen (siehe Lohnnebenkosten,
Rz.11).
Die Fälligkeit des Mindestlohns regelt
§ 2 MiLoG@.
Eine gesetzliche Regelung mit einem Mindestlohn schränkt den rechtlichen Gestaltungsspielraum der Parteien ein. Mindestlöhne beschränken die
Vertragsfreiheit.
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