Vorschusszahlung
Rz. 14
Die Vergütung ist nach der Leistung der Arbeit fällig (vgl.
§ 614 BGB@). Der Arbeitnehmer ist daher vorleistungspflichtig. Erst die Arbeit, dann die Vergütung.
Möchte der Arbeitnehmer einen Vorschuss, erfordert dies eine entsprechende Vorschussvereinbarung.
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