Steuerveranlagung
Rz. 10
Die Steuerveranlagung ist das Ermittlen und Festsetzen der Steuer durch das Fiananzamt. Hierzu ist die Steuererklärung des Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt erforderlich.
Bei der Lohnsteuer wird eine Steuerveranlagung grundsätzlich nicht durchgeführt.
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (
§ 38 Abs. 1 EStG@). Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Steuer zu errechnen, dann vom Lohn abzuziehen und an das Finanzamt abzuführen. Das Ermitteln und Festsetzen der Steuer (Steuerveranlagung) durch das Finanzamt ist nicht erforderlich. Die abgeführte Lohnsteuer gilt als abgegolten (s.u. Abgeltungsteuer).
Eine Veranlagung durch das Finanzamt wird durchgeführt, wenn der Arbeitnehmer einen steuerlichen Freibetrag oder mehrere Einnahmequellen hat:
- Nr. 1: die Summe der steuerpflichtigen Einkünfte ohne Arbeitslohn mehr als 410 € beträgt (z.B. Nebeneinkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit);
- Nr. 1: Leistungen dem Progressionsvorbehalt unterliegen und jeweils mehr als 410 Euro beträgt, z.B. Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld (siehe Progressionsvorbehalt, Rz.8);
- Nr. 2: der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat;
- Nr. 4: ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal vermerkt ist und er erzielte Arbeitslohn 11 000 € übersteigt (§ 46 Abs. 2 EStG@).
In diesem Fall hat der Steuerpflichtige für den Veranlagungszeitraum eine Einkommensteuererklärung abzugeben (
§ 25 Abs. 3 EStG@). Durch die Einkommensteuererklärung erfährt der Staat, wie hoch das Einkommen des Steuerpflichtigen ist. Unter Berücksichtuig der anderen Einkunftsquellen errechnet das Finanzamt das zu versteuernde Einkommen und setzt die Steuer durch einen Steuerbescheid fest (siehe
Details zur Steuerveranlagung).
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