Einleitung
Rz. 1
Nach
§ 611a Abs. 2 BGB@ ist der Arbeitgeber zur Zahlung des
Arbeitslohns verpflichtet.
Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart (
§ 612 BGB@). Der Lohn wird nach erbrachter Leistung fällig (
§ 614 BGB@). Daher ist der Arbeitnehmer vorleistungspflichtig
Es gibt unterschiedliche Lohnarten (z.B. Geldlohn, Naturallohn, Zeitlohn, Akkordlohn, etc.).
Die Zahlung hat an den richtigen Empfänger, am richtigen Ort zur richtigen Zeit zu erfolgen.
Die Fälligkeit und der Auszahlungsort des Arbeitsentgelts können durch Arbeitsvertrag,
Tarifvertrag oder
Betriebsvereinbarung festgelegt werden.
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Rz. 2 >>