Einleitung
Rz. 1
a) Mehrarbeit ist eine werktägliche Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden.
Ein Arbeitgeber kann die werktägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden (
§ 3 ArbZG@) auf bis zu zehn Stunden ausdehnen (sog. Mehrarbeit). Ein besonderer Grund für die Ausdehnung der Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden verlangt der Gesetzgeber nicht.
b) Zum Schutz des Arbeitnehmers ist eine werktägliche Mehrarbeit (mehr als 8 Stunden) zulässig, wenn
- der Arbeitgeber eine durchschnittliche Arbeitszeit von acht Stunden innerhalb eines Ausgleichszeitraums von sechs Kalendermonaten gewährleistet oder
- wenn innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 Satz 2 ArbZG@).
Das bedeutet, dass die werktägliche Mehrarbeit innerhalb einer bestimmten Zeit ausgeglichen werden muss, z.B. durch Reduzierung der Arbeitsstunden. Der spätere Ausgleich dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer (siehe
Arbeitszeit).
c) Der Gesetzgeber geht arbeitszeitrechtlich von einer 6 Tage-Woche aus (von Montag bis Samstag).
Als Ausgleichstage kommen Tage in Betracht, an denen der Arbeitnehmer nicht arbeitet. Wird in einem Betrieb von Montag bis Freitag gearbeitet, dann kann der Samstag als Ausgleichstag genutzt werden, denn arbeitszeitrechtlich ist der Samstag ein Werktag.
Der Samstag gilt als Werktag, da nach dem Arbeitszeitgesetz auch Sonnabende als Werktage gelten (nur Sonntage und Feiertage sind Ruhetage;
§ 1 ArbZG@ und
§ 9 ArbZG@). Fallen 10 Stunden an einem Freitag an, dann können die Mehrstunden am Samstag ausgeglichen werden, wenn im Betrieb regelmäßig nur von Mo. bis Fr. gearbeitet wird (die Stunden vom arbeitsfreien Samstag können auf die übrigen 5 Wochen-Tage umgelegt werden).
Da nach dem Arbeitszeitgesetz die Sonnabende als Werktage gelten, ist für den Arbeitgeber arbeitszeitrechtlich auch eine 48-Stunden-Woche (6 Werktage x 8 Stunden) oder eine 60-Stunde-Wochen (6 Werktage x 10 Stunden) möglich, unter Beachtung des Ausgleichszeitraums (siehe Ausgleichszeitraum,
Rz.3).
Diese gesetzlichen Regelungen hat der Arbeitgeber bei der Gestaltung des
Arbeitsvertrags zu beachten.
Die Vereinbarung einer wöchentlichen Arbeitszeit von über 48 Stunden (z.B. 6 Tage x 9 Stunden = 54 Std./Woche) ohne Ausgleichszeitraum verstößt gegen
§ 3 ArbZG@. Die Vereinbarung ist unzulässig (siehe Mehrleistung,
Rz.2).
d) Abweichende Regelungen zur Höchstarbeitszeit sind in Notfällen nach
§ 14 ArbZG@ oder in einem Tarifvertrag zulässig (siehe Tarifvertrag,
Rz.5).
e) Bei Mehrarbeit hat der Arbeitgeber ein Arbeitsnachweis über die Mehrarbeit zu führen (siehe Arbeitszeitnachweis,
Rz.8).
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Rz. 2 >>