Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Der Mindesturlaub ist der Urlaub, den ein Arbeitnehmer mindestens hat.
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (siehe
Urlaub).
Bei einer 6 Tage-Woche beträgt der gesetzliche Urlaub jährlich mindestens 24 Werktage (
§ 3 Abs. 1 BUrlG@), wobei als Werktage alle Kalendertage gelten, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Der Gesetzgeber geht von einer 6-Tage-Woche (Montag bis Samstag) aus. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen wird nicht gearbeitet.
Bei einer 5 Tage-Woche hat der Arbeitnehmer weniger Urlaubstage. Der gesetzliche Urlaub beträgt in diesem Fall 20 Urlaubstage. Bei einer 3 Tage-Woche hat der Arbeitnehmer noch weniger Urlaubstage (siehe Berechnung,
Rz.2).
Wenn sich aufgrund des Zwölftelungsprinzips (
Teilurlaubs) Bruchteile von Urlaubstagen ergeben, dann sind Buchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben (z.B. 8,5 Urlaubstage), auf volle Urlaubstage aufzurunden. Ob Bruchteile von Urlaubstagen, die nicht wenigstens einen halben Tag ergeben (z.B. 8,33 Urlaubstage) abzurunden sind, ist unklar (siehe Berechnung,
Rz.2).
Diese Mindestdauer des Urlaubs besteht ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
Längere Mindesturlaubszeiten haben Schwerbehinderte und Jugendliche. Dies ist in Sonderregelungen für Schwerbehinderte und Jugendliche geregelt.
Der gesetzliche Mindesturlaub darf durch Einzelvertrag oder Tarifvertrag nicht unterschritten werden (
§ 13 BUrlG@ i.V.m.
§ 3 Abs. 1 BUrlG@).
Einzelvertraglich oder tarifvertraglich können längere Urlaubszeiten oder
Sonderurlaub vereinbart werden .
Der volle Jahresurlaubsanspruch entsteht nicht mit dem ersten Tag des Arbeitsbeginns, sondern erstmalig nach einem Arbeitsverhältnis von 6 Monaten. Dies ist die sog. (
Wartezeit).
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Rz. 2 >>