jura-basic (Mindesturlaub Berechnung) - Grundwissen
   
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Arbeitsverhältnis (Urlaub, Dauer, Mindesturlaub)

Berechnung

Rz. 2

a) Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (siehe Urlaub).

Bei einer 6 Tage-Woche beträgt der gesetzliche Urlaub jährlich mindestens 24 Werktage (§ 3 Abs. 1 BUrlG@).

Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind (§ 3 Abs. 2 BUrlG@). Die gesetzlichen Feiertage können je nach Bundesland verschieden sein.

Bei einer 5 Tage-Woche beträgt der volle Jahresurlaub 20 Werktage (24 Tage Jahresurlaub/ 6 Werktage x tatsächliche Wochenwerktage: 24/6 = 4 x 5 = 20). Der Beschäftigte hat Anspruch auf Jahresurlaub anteilig seiner Beschäftigung an 5 Tagen pro Woche.

Bei einer 3 Tage-Woche beträgt der Jahresurlaub 12 Werktage (24 Tage Jahresurlaub/ 6 Werktage x tatsächliche Wochenwerktage: 24/6 = 4 x 3 = 12). Daher hat auch der Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf vollen Jahresurlaub, anteilig seiner Beschäftigung.

b) Wenn sich aufgrund des Zwölftelungsprinzips (Teilurlaubs) Bruchteile von Urlaubstagen ergeben, stellt sich die Frage, wie diese Bruchteile (nicht volle Tage) zu behandeln sind.

Buchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden (§ 5 Abs. 2 BUrlG@), z.B. bei 20 Urlaubstagen ergeben 4/12 des Jahresurlaubs (20x4/12) = 6,66 Urlaubstage => 7 Urlaubstage.

Für Rundung von Bruchteilen nach unten enthält das BUrlG keine Regelungen, z.B. bei 20 Urlaubstagen ergeben 5/12 des Jahresurlaubs = 8,33 Urlaubstage. Da das Gesetz schweigt, bleiben die Bruchteile bestehen. Sie können durch stundenweise Befreiung von der Arbeitspflicht ausgeglichen oder nach erfolgter Kündigung abgegolten werden (BAG, 26.01.1989 - 8 AZR 730/87). Danach ist ein Urlaubsanspruch nach Bruchteilen zulässig.

Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub, der weniger als einen halben Urlaubstag beträgt, ist der Anspruch weder auf volle Urlaubstage auf- noch auf volle Urlaubstage abzurunden, sofern nicht gesetzliche, tarif- oder arbeitsvertragliche Bestimmungen Abweichendes regeln. Es verbleibt bei dem Anspruch auf den bruchteiligen Urlaubstag (BAG, 23.01.2018 - 9 AZR 200/17, Leitsatz). Ohne eine gesonderte Rundungsvorschrift kommt eine Abrundung von Bruchteilen von Urlaubstagen nicht in Betracht (BAG, 08.05.2018 - 9 AZR 578/17, Rn. 11).

Ein Urlaubsanspruch nach Bruchteilen ist zulässig. § 5 Abs. 2 BUrlG@ schließt nicht aus, dass einem Arbeitnehmer ein Urlaubsanspruch zusteht, der sich nach Bruchteilen bemisst. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Vorschrift im Umkehrschluss nur zu entnehmen, dass ein Urlaubsanspruch, der weniger als einen halben Tag umfasst, nicht aufzurunden ist, nicht aber, dass der Urlaubsanspruch nach Bruchteilen ersatzlos entfällt (BAG aaO, Rn. 32), z.B. 8,33 Urlaubstage werden abgerundet auf 8 Urlaubstage. Eine Rundung von Bruchteilen nach unten ist möglich, erfordert aber eine entsprechende Regelung. Ohne eine gesonderte Rundungsvorschrift kommt eine Rundung von Bruchteilen von Urlaubstagen nicht in Betracht (BAG aaO, Rn. 11).


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Dokument-Nr. 000870 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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