Mehrurlaub nach Vereinbarung
Rz. 3
Durch vertragliche Vereinbarung kann Mehrurlaub geregelt sein. Lediglich der gesetzliche Mindesturlaub darf nicht unterschritten werden (
§ 13 BUrlG@ i.V.m.
§ 3 Abs. 1 BUrlG@).
Den sog. Sonderurlaub gibt es in verschiedenen Varianten (siehe
Sonderurlaub).
Der Bildungsurlaub dient der beruflichen, kulturellen oder politischen Weiterbildung (siehe
Bildungsurlaub).
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