jura-basic (Mindesturlaub Mehrurlaub-nach-Vereinbarung) - Grundwissen
   
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Arbeitsverhältnis (Urlaub, Dauer, Mindesturlaub)

Mehrurlaub nach Vereinbarung

Rz. 3

Durch vertragliche Vereinbarung kann Mehrurlaub geregelt sein. Lediglich der gesetzliche Mindesturlaub darf nicht unterschritten werden (§ 13 BUrlG@ i.V.m. § 3 Abs. 1 BUrlG@).

Den sog. Sonderurlaub gibt es in verschiedenen Varianten (siehe Sonderurlaub).

Der Bildungsurlaub dient der beruflichen, kulturellen oder politischen Weiterbildung (siehe Bildungsurlaub).


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Dokument-Nr. 000870 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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