Wartezeit
Rz. 4
Der volle Urlaubsanspruch entsteht nicht mit dem ersten Tag des Arbeitsbeginns, sondern erstmalig nach einem Arbeitsverhältnis von 6 Monaten (sog.
Wartezeit).
Sofern der Arbeitnehmer noch keinen vollen Urlaubsanspruch hat, kann er einen Anspruch auf Teilurlaub haben (siehe
Teilurlaub).
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