a) Beim Montagevertrag schuldet der Schuldner eine Montageleistung.
Montageleistungen sind der Zusammenbau oder Einbau von Bauteilen einer Sache, z.B. Einbau von Fenstern in ein Bauwerk oder Aufbau eines Schrankes, Anschluss einer Waschmaschine an das Versorgungsnetz. Geschuldet wird nicht nur die Arbeitsleistung, sondern zusätzlich ein konkreter Erfolg.
Der Montagevertrag ist auf ein konkretes Ergebnis (Montage) gerichtet. Nicht die ausführende Leistung (Arbeitseinsatz, Leistungshandlung) führt zur Schuldbefreiung, sondern die Herbeiführung des geschuldeten Erfolgs, z.B. Einbau, Aufbau.
b) Der Montagevertrag ist im BGB nicht ausdrücklich geregelt. Er ist von seiner Rechtsnatur ein Werkvertrag. Der Werkvertrag ist ein im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelter Vertragstyp (sog. gesetzlicher Vertragstyp). Beim Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herbeiführung des versprochenen Erfolgs verpflichtet (siehe
Werkvertrag), dies kann die Montage einer Maschine (Zusammenfügung von Herstellungsteilen) sein.
Die Montageleistung (Hauptleistungspflicht) des Unternehmers ist ein prägendes Wesensmerkmal des Montagevertrags und gibt dem Vertrag seinen Namen.
c) Sofern in einem Kaufvertrag der Verkäufer sich zur Montage der verkauften Sache verpflichtet, liegt ein Kaufvertrag mit Montage vor (siehe
Details).
Wird eine zerlegte Sache (z.B. Aufbauschrank) gekauft und von einem Dritten zusammengebaut, dann besteht mit dem Dritten ein Montagevertrag. Dann liegen 2 getrennte Verträge vor, ein Kaufvertrag mit dem Verkäufer und ein Montagevertrag mit dem Handwerker.
d) Übernimmt der Schuldner (z.B. Handwerker) die -handwerkliche- Herstellung einer beweglichen Sache und die anschließende Montage (Aufbau, Einbau) beim Kunden (z.B. Aufbau eines Schrankes, Einbau von hergestellten Fenstern), dann kommt es darauf an, wo der Schwerpunkt liegt. Liegt der Schwerkunkt bei der indiviualität und der Montage (z.B. Einpassgenauigkeit, wie bei einer Eckeinbauküche, Winkelküche), liegt wegen der im Vordergrund stehenden individuellen Werkleistung regelmäßig ein Werkvertrag vor, sonst ein
Werklieferungsvertrag.
Eine Montageverpflichtung kann auch im Rahmen eines Logistikvertrags übernommen werden (siehe
Logistikvertrag).