Elternzeit
Rz. 16
Die Elternzeit ist für Eltern. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie z.B. mit ihrem Kind in einem Haushalt wohnen und dieses selbst betreuen und erziehen (
§ 15 Abs. 1 BEEG@).
Während der Elternzeit ruhen die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses. Ruht ein Arbeitsverhältniss, dann muss der/die Arbeitnehmer/in nicht arbeiten und der Arbeitgeber keinen Lohn bezahlen. Es ruhen die gegenseitigen Hauptpflichten (siehe
Ruhen). Nach Ablauf der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr zur früheren Arbeit, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.
Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes (
§ 15 Abs. 2 BEEG@).
Der gesetzliche Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub entfällt nicht automatisch, während der Elternzeit. Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen (
§ 17 BEEG@,
Urlaub).
Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen (
§ 18 BEEG@).
Statt ganz mit der Arbeit aufzuhören kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung beantragen (
§ 15 Abs. 5 BEEG@).
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