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Arbeitsverhältnis (Arbeitszeit, gesetzliche Arbeitszeit)

Nachtarbeit und Schichtarbeit

Rz. 5

Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst (§ 2 Abs. 4 ArbZG@).

Nachtzeit ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr. In Bäckereien und Konditoreien geht die Nachtzeit von 22 bis 5 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG@).

Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 6 Abs. 2 ArbZG@).

Der Nachtarbeitnehmer ist berechtigt in regelmäßigen Zeitabständen sich arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Die Kosten der Untersuchung hat der Arbeitgeber zu tragen (§ 6 Abs. 3 ArbZG@).

Für die Nachtarbeit hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren (§ 6 Abs. 5 ArbZG@). Dies wird damit begründet, dass die Belastung und Beanspruchung der Beschäftigten steigt, durch die Anzahl der Nächte pro Monat und die Anzahl der Nächte hintereinander, in denen Nachtarbeit geleistet wird. Daher sollte die Anzahl der aufeinanderfolgenden Nachtschichten möglichst gering sein (BGH, 9.12.2015 - 10 AZR 423/14, Tz. 16).

Der Arbeitgeber kann wählen, ob er den Ausgleichsanspruch durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beidem erfüllt. Die gesetzlich begründete Wahlschuld konkretisiert sich auf eine der geschuldeten Leistungen erst dann, wenn der Arbeitger das ihm zustehende Wahlrecht ausübt (BAG, 18.5.2011, 10 AZR 369/10; Tz. 15).

Sofern es tarifliche Ausgleichsregelungen gibt, sind diese zu beachten (§ 6 Abs. 5 ArbZG@).

Bezahlt der Arbeitgeber für die Nachtarbeit einen Zuschlag, muss der Zuschlag angemessen sein >> [mehr..]


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Dokument-Nr. 000874 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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