Wegezeiten und Dienstreise
Rz. 8
Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen (
§ 2 Abs. 1 ArbZG@).
Unter Arbeit wird die vertraglich geschuldete Tätigkeit verstanden. Daher wird die Zeit von und zur Arbeit (Wegezeit) nicht zur Arbeitszeit eingerechnet.
Bei einer Dienstreise, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht (z.B. An- und Rückfahrzeit abends) wird die An- und Rückfahrzeit nicht als Arbeitszeit angesehen, wenn der Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel nimmt und ihm überlassen bleibt, wie er die Zeit nutzt. Wegezeiten die lediglich ein Freizeitopfer abverlangen sind keine Arbeitszeiten (BAG 11.07.2006 - 9 AZR 519/05).
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