a) Beim Reinigungsvertrag über Räume verpflichtet sich der Schuldner zu bestimmten Reinigungshandlungen, wie Reinigung von Räumen, Böden und Fenstern.
Der Auftraggeber ist zur Bezahlung der Vergütung verpflichtet.
Der Preis für die Reinigung kann
- nach vereinbarten Stunden oder
- nach dem Umfang der Reinigung, wie Bodenfläche, Fensterfläche, Zimmeranzahl
abgerechnet werden.
Wird nach vereinbarten Stunden abgerechnet, dann kann die Reinigungstätigkeit nach Ablauf der vereinbarten Stunden beendet werden, auch wenn noch nicht alles gereinigt ist. Wird nach Reinigungsfläche oder Zimmeranzahl abgerechnet, dann wird ein konkretes Arbeitsergebnis (die Sauberkeit der vereinbarten Reinigungsfläche oder die Sauberkeit der vereinbarten Zimmer) geschuldet, unabhängig der angefallenen Stunden.
b) Der Reinigungsvertrag ist ein
Werkvertrag, wenn der Unternehmer eine konkrete Reinigungsmaßnahme mit einem Reinigungserfolg schuldet, z.B. Sauberkeit von Räumen (OLG Köln, 12.04.2012 - 19 U 215/11; Gebäudereinigungsvertrag). Bei einem Werkvertrag ist das Geld erst verdient, wenn die vereinbarte Reinigungsfläche gereinigt ist.
Beispiel: Bennent die Leistungsbeschreibung nicht die Anzahl der Stunden, sondern die Reinigungsmaßnahme und mithin den Reinigungserfolg, dann spricht dies für einen Werkvertrag (OLG Köln aaO). Der Umstand, dass auch die Reinigungshäufigkeit (z.B. 2x Woche) benannt ist, steht der Annahme eines Werkvertrags nicht entgegen. Nach dem OLG Köln ist die Reinigungshäufigkeit Bestandteil des Reinigungserfolges und nicht der Anzahl der für die Reinigung aufzubringenden Stunden. Im zu entscheidenden Fall war der Preis vom Umfang der Reinigungsfläche abhängig und nicht von der geleisteten Stundenzahl.
c) Der Reinigungsvertrag ist ein
Dienstvertrag, wenn der Unternehmer lediglich eine bestimmte Anzahl von Reinigungsstunden schuldet. Nach Ablauf der geschuldeten Stunden, kann der Unternehmer die Reinigungsmaßnahme (reinigende Tätigkeit) beenden, unabhängig davon, ob ein Reinigungserfolg eingetreten ist. Der Unternehmer schuldet eine Arbeitsleistung (die reinigende Tätigkeit als solche), aber nicht der Reinigungserfolg.
Beispiel: Der Unternehmer hat sein Geld verdient, wenn er sich um die Reinigung der Reinigungsfläche innerhalb der vereinbarten Zeit bemüht hat, auch wenn der Reinigungserfolg ausbleibt. Bei einem Werkvertrag ist das Geld erst verdient, wenn die vereinbarte Reinigungsfläche gereinigt ist.
d) Verpflichtet sich der Unternehmer, eine bestimmte Fläche von Schnee- und Eisglätte freizuhalten, ist Werkvertragsrecht anwendbar (BGH, 06.06.2013 - 6. 6. 2013, Leitsatz; Winterdienstvertrag). Für die Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag ist der im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien maßgebend. Hat der Unternehmer die vereinbarten Flächen von Schnee- und Eisglätte "freizuhalten", dann schuldet der Unternehmer ein bestimmtes Arbeitsergebnis (so BGH aaO, unter II.1).