Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Bei der Rufbereitschaft befindet sich der Arbeitnehmer nicht an seinem Arbeitsplatz.
Der Arbeitnehmer kann seinen Aufenthalt frei wählen. Er muss aber in der Lage sein, die Arbeit unverzüglich aufzunehmen. Dementsprechend hat er seinen Aufenthaltsradius einzuschränken (Freizeiteinschränkung).
Beispielsweise liegt nach dem BGH eine Rufbereitschaft vor, wenn der Beschäftigte per Funksignalempfänger oder per Handy für den Arbeitgeber erreichbar sein muss (BGA, 29.6.2000 - 6 AZR 900/ 98).
Die Rufbereitschaft zählt nicht als
Arbeitszeit.
Von der Rufbereitschaft ist der Bereitschaftsdienst zu unterscheiden. Beim Bereitschaftsdienst wird der Aufenthaltsort vom Arbeitgeber bestimmt. Dies nimmt der EuGH auch dann an, wenn der Arbeitnehmer zwar zu Hause ist, aber innerhalb kurzer Zeit am Arbeitsplatz sein muss. Dann wird die Rufbereitschaft (Arbeitnehmer ist zu Hause) zum Bereitschaftsdienst (siehe dazu
Bereitschaftsdienst).
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Rz. 2 >>