Einleitung
Rz. 1
Ruhepausen und Ruhezeiten dienen der Erholung des Arbeitnehmers.
Die Ruhepause ist die im Voraus feststehende Unterbrechung der Arbeit für eine bestimmte Dauer. Bei einer Gesamtarbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist eine Unterbrechung der Arbeit zur Erholung des Arbeitnehmers erforderlich (siehe Ruhepause,
Rz.2).
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen Arbeitnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben (siehe Ruhezeit,
Rz.3).
Die Ruhezeit und Ruhepause wird nicht zur Arbeitszeit gerechnet (siehe auch
Arbeitszeit).
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Rz. 2 >>