Ruhezeit
Rz. 3
Die Ruhezeit ist die Zeit zwischen dem Ende eines Arbeitstags und dem Beginn des nächsten Arbeitstags.
Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit (nach Ende der Tagesarbeit) eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben (
§ 5 Abs. 1 ArbZG@). Erst nach 11 Stunden Ruhezeit ist ein Wiederbeginn der Arbeit zulässig.
Für bestimmte Beschäftigungen gelten Ausnahmen. So kann in Krankenhäusern, Gaststätten oder Verkehrsbetrieben die Ruhezeit bis zu einer Stunde verkürzt werden, wenn die Verkürzung innerhalb eines Monats durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen wird (
§ 5 Abs. 2 ArbZG@).
Fällt in Krankenhäuser oder andere Einrichtungen
Rufbereitschaft an, regelt 5 Abs. 3 ArbZG den Ausgleich von Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft.
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