Begriff und Bedeutung
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Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dies gilt auch dann, wenn im Arbeitsvertrag keine Regelung zum Urlaub besteht (siehe
Urlaub).
Durch vertragliche Vereinbarung kann Mehrurlaub geregelt sein.
Als vereinbarter Mehrurlaub sind der Sonderurlaub und der Bildungsurlaub zu nennen.
Den sog. Sonderurlaub gibt es in verschiedenen Varianten.
Sonderurlaub kann für die eigene Hochzeit, bei der Geburt eines Kindes oder bei Todesfällen von nahen Angehörigen gewährt werden.
Sonderurlaub ist meistens geregelt in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen. Der Arbeitnehmer kann Sonderurlaub nehmen, ohne seinen Anspruch auf Erholungsurlaub zu schmälern.
Der Bildungsurlaub ist teilweise landesgesetzlich geregelt. So haben nach § 14 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes (BbgWBG) Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die nach der Bildungsfreistellungsverordnung anerkannt sind (Stand: Oktober 2018).
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