Allgemeines
Rz. 1
Nach
§ 611a BGB@ ist der Arbeitgeber zur Zahlung des
Arbeitslohns verpflichtet.
Die Sonderzahlung ist eine Vergütung, die zusätzlich zur Grundvergütung bezahlt wird.
Sonderzahlungen können an einen Leistungserfolg geknüpft sein, z.B. Provision, Bonus.
Sie können mit einem Widerrufsvorbehalt oder einer Rückzahlungsklausel (Stichtagsregelung) verbunden werden, z.B. Rückzahlung der Sonderzahlung, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlässt.
Beispiele für Sonderzahlungen:
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Rz. 2 >>