Begriff und Bedeutung
Rz. 1
a) Der Steuerberatungsvertrag wird vom Berufsbild des Berufsbild des Steuerberaters geprägt.
Das Berufsbild des Steuerberaters enthält nach dem BGH (BGH, 02. Mai 2019 - IX ZR 11/18, Rn. 19),
- die eigentliche Steuerberatung in der Form echter Rechtsberatung auf dem Gebiet des Steuerrechts und
Ein mit einem Steuerberater geschlossener Vertrag, der neben der Buchführungshilfe auch eine Beratung in Steuerangelegenheiten zum Gegenstand hat, ist ein
Dienstvertrag (BGH 11. Mai 2006 - IX ZR 63/05, Leitsatz).
Ein Steuerberatungsvertrag ist in seiner Gesamtheit nach der vom Auftraggeber gewählten Zielrichtung zu beurteilen. Unter diesem Gesichtspunkt ist nicht jede zu erbringende Einzelleistung als Erfolg im Sinne des Werkvertragsrechts (
§ 631 Abs. 2 BGB@) geschuldet, selbst wenn die Einzelleistung für sich gesehen auf ein bestimmtes Ergebnis gerichtet ist (BGH 11. Mai 2006 - IX ZR 63/05, Rn. 4), wie z.B. Buchhaltung.
Ein Steuerberatungsvertrag, durch den einem Steuerberater allgemein die Wahrnehmung aller steuerlichen Interessen des Auftraggebers übertragen wird, wird als Dienstvertrag qualifiziert, denn der Steuerberater schulde mehrere Tätigkeiten, die keineswegs alle erfolgsbezogen seien, insbesondere die steuerliche Beratung bei der Anlage oder die steuerlichen Beratung bei der Ausschöpfung und Abstimmung von Steuervergünstigungen (BGH, 07. März 2002 - III ZR 12/0, aaO unter II.1b aa), weitere Detail (siehe Vertragstyp,
Rz.2).
b) Buchführungsarbeiten können von einem Steuerberater oder von gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden (siehe Buchhaltung,
Rz.4).
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Rz. 2 >>