jura-basic (Tarifvertrag Allgemeinverbindlicherkl��rung) - Grundwissen
   
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Inhalt

Tarifvertrag

Einleitung

Rz. 1

Der Tarifvertrag enthält

  • Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien

  • Rechtsnormen (Regelungen), die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen (§ 1 Abs. 1 TVG@).

Zu den Regelungen der Rechten und Pflichten der Arbeitnehmer gehören z.B. Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten, Urlaubsansprüche, Kündigungsregelungen, Krankheitsregelungen (siehe Inhalt und Form, Rz.2).

Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern (§ 2 Abs. 1 TVG@).

Die Regelungen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen (z.B. Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten, Kündigungsfristen), gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen (§ 4 Abs. 3 TVG@). Unmittelbar bedeutet, dass die tariflichen Regelungen automatisch das einzelne Arbeitsverhältnis erfassen, ohne Wissen und Wollen des Betroffenen. Die Regelungen haben normativen Charakter, sie wirken wie eine Norm (siehe Wirkung, Rz.12).

Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien (z.B. Gewerkschaftsmitglieder) und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist (§ 3 Abs. 1 TVG@).

Beispiel: Im Arbeitsvertrag sind 15 EUR je Std. vereinbart, im Tarifvertrag sind es 16 EUR je Std. Der tarifgebundene Arbeitgeber hat an den gewerkschaftsangehörigen Arbeitnehmer den Tariflohn zu bezahlen. Der Tarifvertrag wirkt unmittelbar und zwingend. Für Arbeitnehmer ohne Gewerkschaftszugehörigkeit wirkt der Tarifvertrag nicht unmittelbar und zwingend.

Der Tarifvertrag entfaltet seine Wirkung, wenn er unterschrieben ist. Tarifverträge bedürfen der Schriftform (§ 1 Abs. 2 TVG@). Die Schriftform erfordert die Unterschriften der Vertragsparteien (siehe Schriftform).

Die Arbeitgeber haben den Tarifvertrag an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen (§ 8 TVG@).

Tarifverträge werden bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einem Tarifregister geführt (siehe Tarifregister).

Weitere Themen zum Tarifvertrag siehe Inhaltsübersicht, z.B. schuldrechtlicher Teil und normativer Teil des Tarifvertrags, Tarifbindung, Wirkung, Sperrwirkung, Günstigkeitsprinzip, Öffnungsklausel, Tarifregister


|| Rz. 2 >>

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Dokument-Nr. 000168 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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