Sperrwirkung
Rz. 13
Die Rechtsnormen (Regelungen) des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen (
§ 4 Abs. 1 TVG@). Da der Tarifvertrag zwingend ist, hat er eine Sperrwirkung. Abweichende Änderungen in Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen sind unzulässig.
Der Vorrang des Tarifvertrags gegenüber einer Betriebsvereinbarung kommt auch im BetrVG zum Ausdruck, denn der Abschluss einer Betriebsvereinbarung ist unwirksam, wenn sie Gegenstände betrifft, die bereits üblicherweise von Tarifverträgen geregelt werden (siehe
Sperrwirkung).
Eine Ausnahme von der Sperrwirkung ist das Günstigkeitsprinzip des Tarifvertrags. Danach sind Abweichungen vom Tarifvertrag zugunsten des Arbeitnehmers zulässig (siehe Günstigkeitsprinzip,
Rz.14).
Eine Ausnahme von der Sperrwirkung ist auch die Öffnungsklausel in einem Tarifvertrag. Sie gestattet abweichende Abmachungen (siehe Öffnungsklausel,
Rz.16).
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