jura-basic (Tarifvertrag Sperrwirkung) - Grundwissen
   
 jura-basic
 Juristisches
      Basiswissen


Grundwissen:


Informationen:

Inhalt

Tarifvertrag

Sperrwirkung

Rz. 13

Die Rechtsnormen (Regelungen) des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen (§ 4 Abs. 1 TVG@). Da der Tarifvertrag zwingend ist, hat er eine Sperrwirkung. Abweichende Änderungen in Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen sind unzulässig.

Der Vorrang des Tarifvertrags gegenüber einer Betriebsvereinbarung kommt auch im BetrVG zum Ausdruck, denn der Abschluss einer Betriebsvereinbarung ist unwirksam, wenn sie Gegenstände betrifft, die bereits üblicherweise von Tarifverträgen geregelt werden (siehe Sperrwirkung).

Eine Ausnahme von der Sperrwirkung ist das Günstigkeitsprinzip des Tarifvertrags. Danach sind Abweichungen vom Tarifvertrag zugunsten des Arbeitnehmers zulässig (siehe Günstigkeitsprinzip, Rz.14).

Eine Ausnahme von der Sperrwirkung ist auch die Öffnungsklausel in einem Tarifvertrag. Sie gestattet abweichende Abmachungen (siehe Öffnungsklausel, Rz.16).


<< Rz. 12 || Rz. 14 >>

Inhaltsübersicht ...    (jura-basic)


Dokument-Nr. 000168 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

Weitere Themen...

Hier können Sie weitere Themen lesen, die von jura-basic bereitgestellt werden.

Weitere Fragen zum Arbeitsverhältnis?

Haben Sie weitere Fragen zum Arbeitsverhältnis, insbesondere zum Urlaub und Urlaubsabgeltung, zur Krankheit, zur Kündigung, zum Betriebsrat oder zur Arbeitszeit (insbesondere Bereitschaftsdienst, Überstunden), dann siehe Details.


Hinweise

jura-basic.de, Copyright 2022...