Begriff und Bedeutung
Rz. 1
a) Der Teilurlaub ist anteiliger Urlaub vom Jahresurlaub. Der Urlaub dient der Erholung des Arbeitnehmers (siehe
Urlaub).
Für die Berechnung des Teil-Urlaubsanspruchs ist die Zeit (Dauer) des Bestehens des Arbeitsverhältnisses maßgebend. Maßgebend ist der Beschäftigungsmonat.
Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Teilurlaub, wenn sein Arbeitsverhältnis mindestens einen vollen Beschäftigungsmonat besteht, aber noch kein Anspruch auf den Jahresurlaub geltend machen kann. |
Der Anspruch auf Jahresurlaub wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Diese Zeit wird auch als Wartezeit bezeichnet (siehe
Wartezeit) .
Geht ein Arbeitsverhältnis über den Jahreswechsel und hat der Arbeitnehmer seine Wartezeit noch nicht erfüllt, liegt also ein Teil des unter sechs Monaten liegenden Beschäftigungszeitraums im einen Kalenderjahr und ein Teil in dem folgenden Kalenderjahr (z.B. 07.11. xx – 28.02. des Folgejahres), dann ist auf den Gesamtbeschäftigungszeitraum abzustellen (siehe Zwölftelungsprinzip,
Rz.3).
Es gibt Fälle, in denen der Arbeitnehmer die sechsmonatige Wartezeit für den vollen Jahresurlaubsanspruch nach
§ 4 BUrlG@ nicht erfüllen kann (z.B. bei Arbeitsantritt am 15.10).
Sofern der Arbeitnehmer noch keinen vollen Urlaubsanspruch hat (sog. Anspruch auf Jahresurlaub), ist ein Anspruch auf Teilurlaub möglich.
Einen Anspruch auf Teilurlaub (
§ 5 BUrlG@) hat der Arbeitnehmer,
- für die Zeit eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt (z.B. bei Arbeitsantritt am 15.10 kann die Wartezeit für das Eintrittsjahr nicht mehr erfüllt werden),
- wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet (z.B. Ausscheiden innerhalb der Probezeit),
- wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres (bis einschließlich 30.06.) aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet (z.B. nach 5 jähriger Betriebszugehörigkeit, erfolgt das Ausscheiden zum 31.03. oder 30.06.).
In diesen Fällen hat der Beschäftigte einen Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses,
§ 5 BUrlG@ (siehe Zwölftelungsprinzip,
Rz.3).
Unter "vollen Monat" ist der Beschäftigungsmonat und nicht der Kalendermonat zu verstehen. Ein Kalendermonat geht vom Anfang des Monats bis zum Ende des Monats, ein Beschäftigungmonat beginn mit dem ersten Arbeitstag. Der erste Tag eines Beschäftigungsmonats kann sich vom ersten Tag eines Kalendermonats unterschieden, z.B. erster Arbeitstag ist 15.10 (siehe Beschäftigungsmonat,
Rz.2).
b) Hat der Beschäftigte die Wartezeit im Betrieb einmal erfüllt, dann wird der volle Jahresurlaub zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, also am 01.01 fällig. Der Arbeitnehmer kann bereits im Januar seinen Jahresurlaub nehmen. Endet das Arbeitsverhältnis zum 31. März, dann verkürzt sich der Jahresurlaub.
Endet das Arbeitsverhältnis zum 31. März, dann verkürzt sich der Jahresurlaub auf drei zwölftel, da das Arbeitsverhältnis nur drei Beschäftigungsmonate im Kündigungsjahr (Januar bis Ende März) besteht und der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; lese
§ 5 Abs. 1 c BUrlG@. Endet das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni, dann verkürzt sich der Jahresurlaub auf sechs zwölftel, da das Arbeitsverhältnis sechs Beschäftigungsmonate im Kündigungsjahr (1. Hälfte des Kalenderjahres, von Januar bis Ende Juni) besteht
c) Endet das Arbeitsverhältnis (nach erfüllter Wartezeit) in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahrs (nach dem 30.06.), dann hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf den gesetzlichen Jahresurlaub. Für diesen Fall gibt es keine Teilurlaubsregelung (siehe Zwölftelungsprinzip,
Rz.3).
d) Hat das ganze Arbeitsverhältnis weniger als einen vollen Beschäftigungsmonat bestanden (z.B. vom 01.03. - 20.03.), besteht kein Anspruch auf Urlaub. Anspruch auf Teilurlaub besteht nur für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (arg. aus
§ 5 Abs. 1 BUrlG@).
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Rz. 2 >>