Einleitung
Rz. 1
Im Zusammenhang mit dem Telefon sind verschiedene Verträge möglich. Es ist zu unterscheiden zwischen
- Festnetzanschluss-Vertrag (siehe Festnetzanschluss, Rz.2)
- Handyvertrag (siehe Handyvertrag, Rz.3)
- DSLVertrag (siehe DSLVertrag, Rz.4)
- Hausnotrufvertrag (siehe Hausnotrufvertrag, Rz.5)
Da diese Verträge im BGB nicht ausdrücklich geregelt sind, muss zur Anwendung von gesetzlichen Vorschriften eine Zuordnung zu einem gesetzlichen Vertragstyp erfolgen. Nach dem BGH ist auf alle vier Verträge das Dienstvertragsrecht anwendbar (Details siehe bei den Verträgen).
Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet(
§ 611 Abs. 1 BGB@). Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein (
§ 611 Abs. 2 BGB@), z.B. Telekommunikationsdienste.
Bei einem Dienstvertrag schuldet der Dienstverpflichtete kein konkretes Ergebnis (Leistungserfolg), sondern lediglich die Bemühung zu einem Leistungserfolg (siehe
Dienstvertrag).
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Rz. 2 >>