Unabdingbarkeit
Rz. 12
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (
§ 1 BUrlG@). Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen (
§ 7 Abs. 3 BUrlG@). Danach verfällt der Urlaub (BAG, 07. 08. 2012 – 9 AZR 353/10, unter I.6a).
Ein Verzicht auf den Urlaub oder eine Übertragung des Urlaubs auf spätere Jahre durch Vertrag ist nicht möglich. Der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub in jedem Kalenderjahr (
§ 1 BUrlG@) darf durch Vertrag nicht abgeändert werden (BAG aaO). Wird der Anspruch auf Urlaub nicht zeitgerecht geltend gemacht oder nicht zeitgerecht gewährt, dann verfällt der Anspruch.
Der Verfall eines nicht zeitgerecht geltend gemachten bzw. gewährten Urlaubs folge daraus, dass von dem gesetzlichen Anspruch auf Urlaub im Kalenderjahr (
§ 1 BUrlG@) durch Vertrag nicht abgewichen werden könne (vgl.
§ 13 Abs. 1 BUrlG@). Es bestehe eine unabdingbare Bindung des Urlaubsanspruchs an das Kalenderjahr. Die Bindung des Urlaubsanspruchs an das Kalenderjahr entspreche zugleich dem Sinn und Zweck der gesamten gesetzlichen Urlaubsregelung. Mit dieser Urlaubsregelung wolle der Gesetzgeber erreichen, dass jeder Arbeitnehmer in einem einigermaßen regelmäßigen Rhythmus eine gewisse Zeit der Erholung auch tatsächlich erhalte (BAG aaO, unter I.6a). Der Verfall eines nicht zeitgerecht geltend gemachten bzw. gewährten Urlaubs dient auch als Druckmittel des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber (siehe auch
Urlaubsverfall).
Verfällt der Resturlaub, dann wandelt sich der übertragene Urlaubsanspruch grundsätzlich nicht in einen Anspruch auf Abgeltung in Geld um. Ein Abkauf des Urlaubs (Verzicht gegen Geld) ist unzulässig. Lediglich in Ausnahmefällen hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abgeltung der Urlaubstage in Geld (siehe
Urlaubsabgeltung).
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