Urlaubsgeld
Rz. 10
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (
§ 1 BUrlG@).
Die Höhe des Urlaubsentgelts bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme der Überstundenvergütung (
§ 11 Abs. 1 BUrlG@).
Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen (
§ 11 Abs. 2 BUrlG@).
Das Urlaubsgeld ist der zusätzliche Betrag zum vergüteten Erholungsurlaub.
Die Bezahlung von Urlaubsgeld ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Etwas anderes kann sich aus einem
Tarifvertrag, einer
Betriebsvereinbarung oder einer betrieblichen Übung (dreimal ohne Vorbehalt gezahlt) ergeben.
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