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Arbeitsverhältnis (Urlaub, Wartezeit)

a) Die Wartezeit bezieht sich auf den vollen Jahresurlaub. Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage, bei einer 6-Tage-Woche (siehe Urlaub).

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG@). Bei einer 6 Tagewoche stehen dem Arbeitnehmer 24 Urlaubstage zu (§ 3 BUrlG@). Bei einer 5 Tagewoche stehen dem Arbeitnehmer 20 Urlaubstage im Kalenderjahr zu. Dies gilt auch dann, wenn im Arbeitsvertrag keine Regelung zum Urlaub besteht (siehe Mindesturlaub).

b) Der volle Urlaubsanspruch entsteht nicht mit dem ersten Tag des Arbeitsbeginns, sondern erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (§ 4 BUrlG@, Wartezeit), d.h. der Anspruch entsteht erst mit Ablauf des sechsten Monats und nicht bereits mit dem sechsmonatigen Bestehen (BAG, 17.11.2015 - 9 AZR 179/15, Rn. 11). Fristbeginn ist der vereinbarte Arbeitsbeginn (siehe Wartezeit). Mit dem Bestehen von sechs vollen Beschäftigungsmonaten erwirbt der Beschäftigte lediglich einen Anspruch auf sechs zwölftel des Jahresurlaubs, also einen Anspruch auf Teilurlaub (siehe Teilurlaub).

Für die Wartezeit ist unerheblich, ob die 6 Monate innerhalb des ersten Kalenderjahres erfüllt sind oder erst im folgenden Kalenderjahr erfüllt werden. Die Wartezeit wird durch einen Jahreswechsel nicht unterbrochen, maßgebend ist die Dauer des Arbeitsverhältnisses (siehe Teilurlaub).

c) Ist die Wartezeit erfüllt, ist es für den vollen Urlaubsanspruch unerheblich, ob der Arbeitnehmer auch tatsächlich gearbeitet hat. So bleiben verschuldete oder unverschuldete Arbeitsverhinderung wie Krankheit oder Streik außer Betracht (BAG, 28.01.1991, 6 AZR 571/79).

Ist die Wartezeit erfüllt, erwirbt der Arbeitnehmer den vollen Urlaubsanspruch auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Kalenderjahres bestanden hat.

Beispiel: Beginnt ein Arbeitnehmer seine Arbeit am 01. März, dann ist mit Ablauf von 6 Monaten die Wartezeit erfüllt. Ab diesem Zeitpunkt (z.B. am 01.10) kann der Arbeitnehmer den vollen Jahresurlaub verlangen, obwohl er erst seit März arbeitet. Wird ein Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 1. Juli eines Jahres begründet, kann der Arbeitnehmer in diesem Jahr keinen Vollurlaubsanspruch erwerben (BGH, 17.11.2015 aaO; Leitsatz), denn die 6 Monate sind (zum 31.12.) noch nicht abgelaufen.

Hat der Arbeitnehmer die 6- monatige Wartezeit einmal zurückgelegt, erwirbt er den vollen Urlaubsanspruch jeweils mit Beginn des Kalenderjahres, also am 01.01 (Fälligkeit). Der Arbeitnehmer kann im Januar bereits seinen Jahrsurlaub für das laufende Kalnderjahr nehmen. Dies ergibt sich aus § 1 BUrlG@, wonach das Urlaubsjahr das Kalenderjahr ist.

d) Erfüllt der Beschäftigte die Wartezeit nicht (z.B. Einstellung im Oktober) hat der Beschäftigte für das Kalenderjahr einen Anspruch auf Teilurlaub. Das sind für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Jahresurlaubs (siehe Teilurlaub).



Dokument-Nr. 000871 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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