Arbeitsplatzwechsel
Rz. 17
Hat ein Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus dem Betrieb bereits mehr Urlaub erhalten, als ihm zusteht, so kann der Arbeitgeber die zu viel gewährten Urlaubstage nicht mehr zurückfordern oder das Urlaubsentgelt vom letzten Lohn abziehen (
§ 5 Abs. 3 BUrlG@).
Der neue Arbeitgeber kann aber die zu viel erhaltenen Urlaubstage auf den von ihm zu gewährenden Urlaub anrechnen.
Hat ein Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus dem Betrieb weniger Urlaub erhalten, als ihm zusteht, sind die Urlaubstage, die nicht mehr in Freizeit genommen werden können mit dem letzten Lohn auszuzahlen (
§ 7 Abs. 4 BUrlG@).
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