Probezeit
Rz. 21
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (
§ 1 BUrlG@). Bei einer 6 Tagewoche stehen dem Arbeitnehmer 24 Urlaubstage zu (
§ 3 BUrlG@). Bei einer 5 Tagewoche stehen dem Arbeitnehmer 20 Urlaubstage zu (siehe
Mindesturlaub).
Den vollen Urlaubsanspruch entsteht erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten (
§ 4 BUrlG@). Scheidet ein Arbeitnehmer nach 5 Monaten aus dem Betrieb aus, dann hat er keinen Anspruch auf vollen Jahresurlaub (siehe
Wartezeit).
Erfüllt ein Arbeitnehmer die Wartezeit nicht, hat der Beschäftigte für das Kalenderjahr einen Anspruch auf Teilurlaub. Das sind für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Jahresurlaubs (siehe
Teilurlaub).
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