Urlaubsabgeltung
Rz. 14
Der Zweck des Urlaubs ist die Erholung.
Bei Übertragung von Resturlaub in das Folgejahr erlischt der übertragene Resturlaub grundsätzlich am 31. März des Folgejahres (
§ 7 Abs. 3 BUrlG@).
Kann der Urlaub aber wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten (
§ 7 Abs. 4 BUrlG@). Der noch nicht erfüllte Urlaubsanspruch wandelt sich in diesem Fall in einen Abgeltungsanspruch um (siehe
Urlaubsabgeltung).
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