Rz. 13
Der Zweck des Urlaubs ist die Erholung. Deshalb dürfen während des Urlaubs keine dem Ziel der Erholung widersprechenden Tätigkeiten oder andere Erwerbsarbeit geleistet werden (§ 8 BUrlG@). Daher ist auch der sog. "Abkauf" des Urlaubs durch den Arbeitgeber unzulässig (siehe Urlaubsabgeltung).
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