Urlaubsdauer
Rz. 3
Das Gesetz geht von einer 6 Tage-Woche aus. Bei einer 6 Tage-Woche beträgt der Urlaub jährlich mindestens 24 Werktage (
§ 3 Abs. 1 BUrlG@), wobei als Werktage alle Kalendertage gelten, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind (
§ 3 Abs. 2 BUrlG@).
Bei einer 5 Tage-Woche hat der Arbeitnehmer weniger Urlaubstage. Der gesetzliche Urlaub beträgt in diesem Fall 20 Urlaubstage (24/6 = 4 x 5 = 20). Bei der Berechnung der Urlaubsdauer kommt es auf die Arbeitstage pro Woche an, maßgebend ist die Anzahl der Arbeitstage pro Woche. Bei einer 3 Tage-Woche hat der Arbeitnehmer noch weniger Urlaubstage (24/6 = 4 x 3 = 12).
Wenn sich aufgrund des Zwölftelungsprinzips (
Teilurlaubs) Bruchteile von Urlaubstagen ergeben, stellt sich die Frage, wie diese Bruchteile (nicht volle Tage) zu behandeln sind. Mehr Details zur Berechnung der Urlaubstage (siehe
Berechnung).
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