Wehrdienst
Rz. 24
Wird ein Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufen, so ruht das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes (§ 1 ArbPlSchG), d.h. das Arbeitsverhältnis besteht fort, lediglich die arbeitsvertraglichen Pflichten ruhen (siehe
Arbeitsvertrag). Für die Berechnung der Urlaubstage werden die Ruhezeiten mitgerechnet.
Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für ein Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhältnis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, den der Arbeitnehmer Wehrdienst leistet, um ein Zwölftel kürzen (§ 4 ArbPlSchG).
Dem Arbeitnehmer ist der ihm zustehende Erholungsurlaub auf Verlangen vor Beginn des Wehrdienstes zu gewähren (§ 4 ArbPlSchG).
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