Begriff und Bedeutung
Rz. 1
a) Der Zweck des Urlaubs ist die Erholung. Deshalb dürfen während des Urlaubs keine dem Ziel der Erholung widersprechenden Tätigkeiten geleistet werden (siehe
Urlaub).
Auch Geld statt Urlaub widerspricht dem BUrlG. Eine Urlaubsabgeltung dient nicht der Erholung des Arbeitnehmers. Eine Urlaubsabgeltung in Geld ist aber zulässig, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.
b) Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden (vgl.
§ 7 Abs. 3 BUrlG@).
Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehe (
§ 7 Abs. 1 BUrlG@). Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen (
§ 7 Abs. 2 BUrlG@).
Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen (
§ 7 Abs. 3 BUrlG@). War der Arbeitnehmer in der Lage, seinen Urlaub im Urlaubsjahr zu nehmen, geht sein Anspruch auf Erholungsurlaub am Ende des Urlaubsjahres unter (vgl. BAG, 13.12.2016, - 9 AZR 541/15 (A), Rn. 13). Verfällt der Urlaub deswegen, dann hat der Arbeitnehmer auch keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung (BAG aaO, Rn. 13-15).
Bei zulässiger Übertragung von Resturlaub in das Folgejahr erlischt der übertragene Resturlaub am 31. März des Folgejahres (vgl.
§ 7 Abs. 3 BUrlG@). Erlischt der Resturlaub, dann wandelt sich der übertragene Urlaubsanspruch nicht in einen Anspruch auf Abgeltung in Geld um.
Der Arbeitnehmer soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Urlaubstage zur Erholung nehmen und sich nicht die Urlaubstage durch den Arbeitgeber abkaufen lassen. Der "Abkauf" des Urlaubs durch den Arbeitgeber widerspricht grundsätzlich den gesetzlichen Urlaubsregelungen.
c) Geld statt Urlaub widerspricht dem BUrlG, mit einer Ausnahme:
Eine Urlaubsabgeltung in Geld ist zulässig, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann (
§ 7 Abs. 4 BUrlG@), z.B. bei
- Kündigungen oder Ablauf einer Befristung (siehe Kündigung, Rz.2)
- Krankheiten, wenn sie lang sind (siehe Krankheit, Rz.3)
- Tod des Arbeitnehmers (siehe Tod, Rz.4)
d) Die Urlaubsabgeltung ist kein Ersatz für Urlaub, sondern ein eigener Geldanspruch (BAG, 19.06.2012 - 9 AZR 652/52, unter A.I.2).
Die frühere Rechtsprechung hat noch angenommen, dass der Abgeltungsanspruch grundsätzlich an die gleichen Voraussetzungen gebunden ist, wie der Urlaubsanspruch, insbesondere setze der Geldanspruch als Erfüllungssurrogat (Ersatz) des Urlaubsanspruchs voraus, dass der Urlaub noch gewährt werden könne. Da der Urlaubsanspruch auf das Kalenderjahr befristet sei, müsse auch der ihn ersetzende Abgeltungsanspruch bis zum Ende des Kalenderjahres geltend gemacht und erfüllt werden. Anderenfalls gehe der Geldanspruch (ebenso wie der Urlaubsanspruch) ersatzlos unter. Diese Ansicht hat der Senat nun ausdrücklich aufgegeben (vgl. BAG aaO, unter A.I.2).
Der Geldanspruch entsteht zwar durch urlaubsrechtliche Vorschriften, ist aber der Geldanspruch entstanden, dann gehört der Geldanspruch zum Vermögen des Arbeitnehmers und unterscheidet sich nicht von anderen Zahlungsansprüchen, d.h. der Zahlungsanspruch unterliegt nicht urlaubsrechtlichen Fristenregelungen (vgl. BAG, 19.05.2015 – 9 AZR 725/13, Rn. 17-18).
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Rz. 2 >>