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Arbeitsverhältnis (Urlaub)

Elternzeit

Rz. 23

a) Der gesetzliche Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub entfällt nicht automatisch, während der Elternzeit.

Die Elternzeit ist für Eltern. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie z.B. mit ihrem Kind in einem Haushalt wohnen und dieses selbst betreuen und erziehen. Während der Elternzeit ruhen die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses. Ruht das Arbeitsverhältnis, dann muss der Arbeitnehmer nicht arbeiten und der Arbeitgeber keinen Lohn bezahlen (siehe Elternzeit).

b) Die Freistellung von den Hauptpflichten aus einem Arbeitsverhältnis, also das Ruhen eines Arbeitsverhältnisses, hindert grundsätzlich nicht das Entstehen gesetzlicher Urlaubsansprüche (siehe Ruhen).

Während der Elternzeit können Ansprüche auf Erholungsurlaub erworben werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erwerben Urlaubstage, ohne dass sie gearbeitet haben.

Der Arbeitgeber kann aber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen (§ 17 Abs. 1 BEEG@).

Ein Kalendermonat ist ein Monat, wie er im Kalender steht. Ein Kalendermonat geht vom Anfang des Kalendermonats bis zum Ende des Kalendermonats (z.B. vom 01.10. - 31.10.). Hat ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr => 24 Urlaubstage und ist er zwei volle Kalendermonate in Elternzeit, dann kann der Arbeitgeber den Urlaub um zwei Zwölftel (= 4 Urlaubstage) kürzen, z.B. bei einer Elternzeit vom 07.09. - 15.12. werden lediglich Oktober und November als "volle" Kalendermonate berechnet, die angefangenen Tage im September und Dezember werden für die Kürzung des Urlaubanspruchs nicht berücksichtigt.)

Der Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch kürzen, muss es aber nicht. Will er seine gesetzliche Kürzungsbefugnis ausüben, ist eine Handlung des Arbeitgebers erforderlich. Erforderlich ist eine empfangsbedürftige Erklärung, um den Anspruch auf Erholungsurlaub herabzusetzen (vgl. BAG, 19.05.2015 - 9 AZR 725/13, Rn. 12). Gibt der Arbeitgeber gegenüber der Ar­beitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eine solche Erklärung nicht ab, besteht der Urlaubsanspruch ungeschmälert (BAG, 27.11.1986 - 8 AZR 221/84, unter 2b.)

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Kürzungserklärung nach § 17 Abs. 1 BEEG@ im (noch) bestehenden Arbeitsverhältnis abzugeben. Möglich war, dass der Arbeitgeber die Kürzung nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst im Rechtsstreit um die Zahlung der Urlaubsabgeltung erklärte. Eine solche späte Kürzung wurde noch als wirksam angesehen. Diese Ansicht gibt das BAG nun auf (vgl. BAG, 19.05.2015 - 9 AZR 725/13, Rn. 14-16). Nach dem BGH muss nun die Kürzungserklärung im bestehenden Arbeitsverhältnis abgegeben werden, denn die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG@ setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehlt es aber, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat (vgl. BAG, Rn. 16-18 und Leitsatz). Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine Kürzung der Urlaubstage nicht mehr möglich.

Wird das Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, kann der Arbeitgeber während der Kündigungsfrist oder vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags von seiner Kürzungsbefugnis noch Gebrauch machen (BAG aaO, Tz.20). Einen festen Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Kürzung erklären sollte, gibt es nicht. Eine Kürzung kann auch nach einer beendeten Elternzeit erfolgen. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine Kürzung nicht mehr möglich.

Diese Entscheidung des BAG (Kürzung der Urlaubsansprüche) steht auch in Einklang mit dem EuGH (EuGH, 04.10.2018, C-12/17).

Nach dem EuGH ist es sogar rechtmäßig, wenn EU-Mitgliedsstaaten durch nationale Regelungen die Elternzeit bei der Berechnung des Urlaubs ganz ausklammern, wie z.B in Rumänien. Nach rumänischem Recht entsteht während der Elternzeit keinen Urlaubsanspruch, da die Dauer des bezahlten Jahresurlaubs an die Zeit tatsächlicher Arbeitsleistung gebunden ist und die Dauer des Elternurlaubs nicht als Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung angesehen wird (siehe EuGH aaO).

c) Zur Kürzung des Urlaubsanspruchs ("Zwölftelung") ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit in Teilzeit arbeitet (§ 17 Abs. 1 BEEG@), denn dann wird während der Elternzeit gearbeitet.

d) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren (§ 17 Abs. 2 BEEG@).

Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm oder ihr nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen n (§ 17 Abs. 4 BEEG@).

e) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten (§ 17 Abs. 3 BEEG@).


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Dokument-Nr. 000357 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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