jura-basic (Urlaubsverfall) - Grundwissen
   
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Arbeitsverhältnis (Urlaub, Verfall)

a) Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (siehe Urlaub).

Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden (vgl. § 7 Abs. 3 BUrlG@), sonst verfällt der Urlaubsanspruch. Nur in Ausnahmefällen ist eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr statthaft.

b) Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist statthaft, wenn

  • dringende betriebliche Gründe oder

  • in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe

dies rechtfertigen (§ 7 Abs. 3 BUrlG@) oder wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht nachdrücklich zum Urlaub auffordert.

Ist der Arbeitnehmer in der Lage den Urlaub im laufenden Jahr zu nehmen und nimmt ihn nicht, obwohl der Arbeitgeber ihn nachdrücklich dazu aufgefordert hat, dann geht der Anspruch auf bezahlten Urlaub unter (EuGH, 06.11.2018 - C - 684/16; Rn. 46-47). Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nicht statthaft. Der Urlaub kann nicht ins nächste Jahr übertragen werden.

Der Urlaub kann ins nächste Jahr übertragen werden, wenn der Arbeitgeber trotz des Urlaubantrags des Arbeitnehmers dem Arbeitnehmer keinen Urlaub gewährt, z.B. aus dringenden betrieblichen Gründen. In diesem Fall geht der Urlaubsanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres nicht unter, sondern geht in das folgende Kalenderjahr über.

Nach dem EuGH geht der Urlaubsanspruch auch nicht unter, wenn der Arbeitnehmer in der Lage ist den Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen, aber keinen Urlaubsantrag stellt und vom Arbeitgeber dazu auch nicht nachdrücklich aufgefordert wird (EuGH, 06.11.2018 - C - 684/16).

Eine nachdrückliche Aufforderung des Arbeitgebers sei erforderlich, da auf­grund der schwäche­ren Po­si­ti­on des Arbeitnehmers der Ar­beit­neh­mer da­von ab­ge­schreckt wer­den könne, sei­ne Rech­te ge­genüber sei­nem Ar­beit­ge­ber aus­drück­lich gel­tend zu ma­chen (EuGH aaO, Rn 41-47). Im vorgelegten Fall hat ein Wissenschaftler 51 Urlaubstage angesammelt, der Arbeitgeber bittet den Arbeitnehmer vergeblich den Urlaub zu nehmen; Rn. 11). Die Urlaubstage sind nicht verfallen, da der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht nachdrücklich zum Urlaub aufgefordert hat.

Interessant auch die Entscheidung des EuGH zu einem Referendar, der freiwillig keinen Urlaubsantrag stellt und vom Arbeitgeber auch nicht dazu aufgefordert wird (EuGH, 06.11.2018 - C - 619/16). Kein automatischer Verfall der Urlaubstage wegen nicht gestelltem Urlaubsantrag.

Nach dem BAG (unter Berücksichtigung der EuGH-Entscheidungen) verfallen Urlaubstage, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr nachdrücklich zum Urlaub auffordert und ihn klar und recht­zei­tig dar­auf hin­ge­wie­sen hat, dass der Ur­laub an­de­ren­falls mit Ab­lauf des Ur­laubs­jah­res oder Über­tra­gungs­zeit­raums erlischt (BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 541/15).

c) Im Fall der Übertragung des Urlaubs in das folgende Kalenderjahr muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden (vgl. § 7 Abs. 3 BUrlG@). Danach verfällt der Urlaub (BAG, 07. 08. 2012 – 9 AZR 353/10, unter I.6a). Ein Verzicht auf den Urlaub oder eine Übertragung des Urlaubs auf spätere Jahre durch Vertrag ist nicht möglich.

Der Verfall eines nicht zeitgerecht geltend gemachten bzw. gewährten Urlaubs folge daraus, dass von dem gesetzlichen Anspruch auf Urlaub im Kalenderjahr (§ 1 BUrlG@) durch Vertrag nicht abgewichen werden könne (vgl. § 13 Abs. 1 BUrlG@). Es bestehe eine unabdingbare Bindung des Urlaubsanspruchs an das Kalenderjahr. Die Bindung des Urlaubsanspruchs an das Kalenderjahr entspreche zugleich dem Sinn und Zweck der gesamten gesetzlichen Urlaubsregelung. Mit dieser Urlaubsregelung wolle der Gesetzgeber erreichen, dass jeder Arbeitnehmer in einem einigermaßen regelmäßigen Rhythmus eine gewisse Zeit der Erholung auch tatsächlich erhalte (BAG aaO, unter I.6a).

Die übertragenen Urlaubstage verfallen aber nicht in jedem Fall, wenn sie im neuen Kalenderjahr nicht rechtzeitig (in den ersten drei Monaten des Kalenderjahrs) genommen werden.

Die übertragenen Urlaubstage verfallen nicht, wenn der Arbeitnehmer lange Zeit krank ist und er deswegen den übertragenen Urlaub nicht vor Ablauf der drei Monate nehmen kann. In diesem Fall sind die übertragenen Urlaubstage nach der Arbeitsunfähigkeit zu gewähren. Die gesetzlichen Urlaubstage können aber nicht unbegrenzt (bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit) angesammelt werden. Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch erlischt 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres (BAG aaO, Leitsatz).

d) Erlischt (Verfällt) der Resturlaub, dann wandelt sich der übertragene Urlaubsanspruch grundsätzlich nicht in einen Anspruch auf Abgeltung in Geld um.

In Ausnahmefällen hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abgeltung. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden, so ist der Urlaub abzugelten (siehe Urlaubsabgeltung).



Dokument-Nr. 000912 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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