Einleitung
Rz. 1
Der Unterrichtsvertrag ist ein Dienstvertrag zwischen dem Dienstverpflichten (Lehrer) und dem Dienstberechtigten (Schüler).
Durch den Dienstvertrag wird
- derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste,
- der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet(§ 611 Abs. 1 BGB@).
Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein (
§ 611 Abs. 2 BGB@), z.B. Nachhilfeunterricht, Musikunterricht, Sprachunterricht.
Bei einem Dienstvertrag schuldet der Dienstverpflichtete kein konkretes Ergebnis (Leistungserfolg), sondern lediglich die Bemühung zu einem Leistungserfolg (siehe
Dienstvertrag).
Ein Lehrer schuldet eine konkrete Wissensvermittlung. Er schuldet eine Leistung, aber ohne konkreten Leistungserfolg. Der Lehrer schuldet nicht, dass der Schüler (Teilnehmer) das vermittelte Wissen behält und richtig umsetzt. Denn der Lernerfolg ist auch abhängig von dem Leistungswillen des Teilnehmers, den der Lehrer nicht kennt. Daher will der Lehrer für einen erfolgreichen Abschluss nicht einstehen. Etwas anderes kann gelten, wenn der Lehrer den Teilnehmer kennt und den Erfolg des Teilnehmers als sicher ansieht. In diesem Ausnahmefall ist dann der Unterrichtsvertrag ein
Werkvertrag. Im Regelfall ist aber von einem Dienstvertrag auszugehen, bei dem der Lehrer lediglich das Unterrichten schuldet.
Zusätzlich zur Wissensvermittlung durch den Lehrer kann der Lehrer auch die Lieferung von Lernmaterial schulden, z.B. Skripte. In diesem Fall ist zwischen der Wissensvermittlung (Unterricht als Dienstleistung) und dem Lernmaterial zu unterscheiden. Für das Lernmaterial ist auch das Kaufrecht zu beachten.
Neben der Wissensvermittlung schuldet der Lehrer auch einen ordnungsgemäßen Unterrichtsablauf. Der Unterricht ist am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit zu erbringen, da der Teilnehmer auf Planungssicherheit angewiesen ist.
Durch den Dienstvertrag wird ein
Dienstverhältnis begründet.
Sofern der Unterricht ortsunabhängig erfolgt, insbesondere über das Internet, ist das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) zu beachten (siehe Fernunterricht,
Rz.16).
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Rz. 2 >>