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Vertrag (Vorleistungspflicht)

Begriff und Bedeutung

Rz. 1

Vorleistungspflicht bedeutet, dass bei einem gegenseitigen Vertrag die Leistung und Gegenleistung nicht zur gleichen Zeit fällig sind, sondern zeitversetzt. Vorzuleisten hat derjenige, dessen Leistung als erstes fällig ist.

Beispiel: Beim Werkvertrag (§ 633 BGB@) ist der Unternehmer vorleistungspflichtig, denn die Vergütung wird erst nach erbrachter Werkleistung fällig (§ 641 BGB@). Beim Dienstvertrag (§ 611 BGB@) ist der Dienstverpflichtete vorleistungspflichtig, denn die Vergütung wird erst nach erbrachter Dienstleistung fällig (§ 614 BGB@).

Der Vorleistungspflichtige kann seinen Anspruch erst dann durchsetzen, wenn er seine Leistung erbracht hat. Solange der Vorleistungspflichtige nicht geleistet hat, kann der andere Vertragspartner seine Leistung verweigern. Der andere kann sich auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrags berufen. Die Einrede hat die Funktion den anderen dazu anzuhalten den Vertrag zu erfüllen (siehe Einrede des nicht erfüllten Vertrags).

Nur in Ausnahmefällen braucht der Vorleistungspflichtige nicht im Voraus zu leisten und kann die Leistung verweigern. Er kann die Vorleistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird, d.h. sein Anspruch gegen den Vertragspartner unsicher wird (siehe Unsicherheitseinrede).

Soweit bei einem gegenseitigen Vertrag die Leistung und Gegenleistung zur gleichen Zeit fällig sind, müssen die Parteien die Leistungen zur gleichen Zeit anbieten. In diesem Fall besteht keine Vorleistungspflicht für einen der Beteiligten. Die Vertragsabwicklung erfolgt Zug um Zug (siehe auch Zug um Zug Leistung).

Eine Vorleistungspflicht besteht beispielsweise bei

  • einer Dienstleistung

  • einer Werkleistung

  • einer Nachnahme-Leistung


|| Rz. 2 >>

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Dokument-Nr. 000388 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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