Arbeitsplatzwechsel
Rz. 6
Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich nur dann einen Rechtsanspruch auf Beschäftigung in einem bestimmten Arbeitsbereich oder auf einen bestimmten Arbeitsplatz, wenn sich dies aus seinem Arbeitsvertrag ergibt. Bei einer entsprechenden Regelung ist eine Änderung gegen seinen Willen nicht möglich.
Fehlt es an einer konkreten Regelung, kann der Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts (
§ 106 GewO@) bestimmen, wo er den Arbeitnehmer einsetzt (BAG 13.4.2010 - 9 AZR 36/09).
Das räumliche Direktionsrecht kann der Arbeitgeber aber nicht willkürlich ausüben. Er muss das Direktionsrecht nach billigem Ermessen (
§ 106 GewO@) ausüben. Bei einem Arbeitsplatzwechsel sind die Verkehrsmöglichkeiten und Verkehrszeiten zu berücksichtigen. So ist ein Wechsel von einer Betriebsstätte zu einer anderen zulässig, wenn damit keine besonderen Beschwernisse für den Beschäftigten verbunden sind (BAG 11.4.2006 - 9 AZR 557/05, BAG 13.4.2010 - 9 AZR 36/09).
Alleine auf Grund des jahrelangen Einsatzes eines Arbeitnehmers an einem bestimmten Ort, kann nicht angenommen werden, dass sich die Leistungspflicht örtlich konkretisiert hat. Vielmehr müssen neben dem jahrelangen Einsatz am selben Ort weitere Umstände hinzutreten, die den Schluss rechtfertigen, der Arbeitgeber wolle den Arbeitnehmer zukünftig nur noch zu Arbeiten an einem bestimmten Ort heranziehen und der Arbeitnehmer sei damit einverstanden (BAG aaO).
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