Rz. 14
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers kann durch Betriebsvereinbarung begrenzt werden (vgl. § 106 GewO@).
Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden (§ 88 BetrVG@):
Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen;
Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes;
Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb.
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