Baukunstwerke
Rz. 5
Urheberrechtlichen Schutz genießen Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst Schutz (siehe
Werke).
Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören neben den Werken der bildenden Künste auch die Baukunstwerke (
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG@).
Allerdings wird nicht jedes Bauwerk urheberrechtlich geschützt. Erforderlich ist, dass ein Bauwerk als eine persönliche geistige Schöpfung iSd
§ 2 Abs. 2 UrhG@ anzusehen ist. Eine persönliche, geistige Schöpfung liegt vor, wenn ein Mensch eine individuelle geistige Leistung mit gewisser Gestaltungshöhe erbringt (siehe
Schöpfung).
Werke der Baukunst können neben Bauwerken auch Entwurfszeichnungen oder Modelle sein, sofern sie die erforderliche Gestaltungshöhe haben.
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