Ein Gutachtenvertrag ist ein Werkvertrag. Gutachten werden zu Sach- und Rechtsfragen von Sachverständigen erstellt.
Durch den
Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet (
§ 631 Abs. 1 BGB@).
Die Herstellung des versprochenen Werkes kann sowohl
- die Herstellung oder die Veränderung einer Sache als auch
- ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB@). Der durch Arbeit herbeizuführende Erfolg kann ein geistiges Werk sein, wie zum Beispiel ein Gutachten.
Bei einem Gutachtenvertrag schuldet der Unternehmer einen konkreten Erfolg (Gutachten) durch geistige Arbeit. Der Sachverständiger schuldet ein Gutachtenergebnis hinsichtlich der Zielvorgabe (wie Fragestellungen) des Auftraggebers.
Die gutachterliche Leistung (Hauptleistungspflicht) des Unternehmers (Sachverständigers) ist ein prägendes Wesensmerkmal des Vertrags und gibt dem Vertrag seinen Namen.
Sofern das geistige Werk als eine persönliche geistige Schöpfung des Autors anzusehen ist, genießt es urheberrechtlichen Schutz (siehe
Schriftwerke).