Abnahme
Rz. 13
a) Durch den
Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet (
§ 631 Abs. 1 BGB@).
Hat der Unternehmer das Werk vertragsgemäß erstellt (Werkleistung vollständig erbracht), ist der Besteller zur Abnahme des Werkes verpflichtet, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist (
§ 640 Abs. 1 BGB@).
Die Abnahme ist die Billigung des Werkes, als vertragsgemäße Leistung. Eine Abnahme kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent (durch schlüssiges Verhalten des Bestellers) erklärt werden. Der Abnahme geht eine Prüfung des Abnahmegegenstandes voraus. Ein mangelhaftes Werk muss der Besteller nicht abnehmen. Wegen unwesentlichen Mängeln kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern (siehe
Abnahme).
b) Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die körperliche Abnahme ausgeschlossen, so tritt an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes (
§ 646 BGB@), z.B. bei einer geschuldeten Theateraufführung.
c) Die Abnahme oder Vollendung des Werkes ist beispielsweise wichtig für
- die Fälligkeit und Verzinsung der Vergütung (siehe Vergütung, Rz.19)
Maßgebend ist der Tag der Abnahme.
Von diesem Zeitpunkt ab ist die Vergütung fällig und der Unternehmer kann die Vergütung geltend machen. Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen (siehe Vergütung,
Rz.19).
Auch für die Geltendmachung von Mängelrechten ist die Abnahme von Bedeutung. Der Besteller kann Mängelrechte nach
§ 634 BGB@ grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen (BGH, 19.01.2017 - VII ZR 301/13, Leitsatz).
Die Verjährung des Zahlungsanspruchs beginnt im Jahr der Abnahme. Der Werklohn iSd Verjährungsrechts entsteht im Zeitpunkt der Abnahme und wird zu diesem Zeitpunkt fällig (BGH, 18.12.1980 - VII ZR 41/80). Zugang einer Rechnung ist grundsätzlich nicht erforderlich.
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d) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so trifft den Besteller eine Mitwirkungspflicht (siehe Mitwirkung des Bestellers,
Rz.14).
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