Abschlagszahlungen
Rz. 21
Abschlagszahlungen sind Zahlungen auf bereits erbrachte Teilleistungen, z.B. Zahlungen nach Baufortschritt.
Grundsätzlich besteht die Pflicht des Bestellers zur Bezahlung der Vergütung erst mit der Abnahme des Werkes. Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten (siehe
Pflichten des Bestellers).
Der Unternehmer ist vorleitungspflichtig. Erst die Arbeit, dann das Geld. Der Unternehmer kann aber von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten Leistungen verlangen (Abschlagszahlung auf Wertzuwachs). Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern (siehe
Abschlagszahlungen).
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