Bauleistungen
Rz. 30
Bauleistungen im Rahmen eines Bauvertrags sind handwerkliche Leistung an einem Bauwerk. Eine Bauleistung ist gerichtet auf ein konkretes Arbeitsergebnis, z.B. ein Bauwerk erstellen.
Bei Bauleistungen von Handwerkern an einem Bauwerk ist die Vergabe- und Vertragsordnung Teil B (VOB/B) von Bedeutung.
Beispiel: Bei Anwendung der VOB/B kommt es für die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs nicht auf den Zeitpunkt der Abnahme der Werkleistung an (
§ 641 BGB@). Der Anspruch auf Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Feststellung fällig, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung (vgl. § 16 Abs. 3 VOB/B).
Von der Bauleistung ist die Bauplanung zu unterscheiden (siehe Bauplanung,
Rz.31).
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