Beispiele
Rz. 34
Durch den
Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet. Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (
§ 631 BGB@).
Von der Rechtsnatur sind
als Werkverträge anzusehen
Im Vordergrund steht das vereinbarte Arbeitsergebnis. Das Bemühen zur Herbeiführung des geschuldeten Arbeitsergebnisses genügt nicht für die Vertragserfüllung. Nicht die ausführende Leistung (Arbeitseinsatz, Leistungshandlung) führt zur Schuldbefreiung, sondern die Herbeiführung des geschuldeten Erfolgs, z.B. konkrete Bauleistung, Reiseleistung, Friseurleistung (z.B. Haarschnitt, Haarfärbung), Beförderung.
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